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Seit April
2008 dürfen Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/01undECE 44/02 (Economic
Commission for Europe) nicht mehr verwendet werden. Diese Modelle erfüllen nach
über13 Jahren Einsatz nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Für den
Straßenverkehr sind in Zukunft nur noch Kindersitze mit den Prüfnormen ECE
44/03und44/04zugelassen. Betroffen sind hiervon insbesondere alte Sitzerhöher
ohne Rückenstütze (mit Drei-Punkt-Gurt) für Kinder im Alter von drei bis zwölf
Jahren. An der Versionszahl (01,02,03,04) erkennt man periodische Verbesserungen
dieser Norm. Nach der vorhergehenden 44/03 geprüfte Sitze dürfen europaweit nur
noch bis Juni 2009 eingesetzt werden. Ein Produktionsverbot sieht die
Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich nicht vor, da die Sitzhersteller
möglicherweise auch in außereuropäische Länder liefern. Das Verwendungsverbot
für 01 bis 02 Sitze gilt seit April 2008 europaweit und wird bei Nichtbeachtung
in Deutschland mit einem Verwarnungsgeld von €30,- geahndet.
Folgende Hinweise lassen sich vom Prüfzeichen ablesen:

Die Farbe des
Prüfzeichens kann variieren, zumeist ist es orange und muss am Sitz deutlich
erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Hinweis: Das ECE-44-Prüfzeichen
garantiert lediglich einen Mindeststandard beim Kindersitzkauf. Die Prüfnummer
auf dem Siegel darf also nicht mehr mit 01… . oder 02… beginnen. Der
Sicherheitsstandard dieser Kindersitze entspricht nicht mehr den heutigen
Kriterien (im obigen Beispiel gültig bis Juni 2009:
3301122).
In
Deutschland müssen seit 1993 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer
Körpergröße bis 1,50Meter im Auto grundsätzlich mit einer
Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Die Sitze müssen den europäischen
Sicherheitsbestimmungen entsprechen (z.B. ECE-R44)undwerden in fünf
Gewichtsklassen eingeteilt. Die folgend vereinfachte Darstellung fasst diese
Gewichtsklassen in drei Größenbereiche von Kindern zusammen.
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Die
Kleinen |
Die
Mittleren |
Die
Großen |
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Definition |
Babys
können noch nicht selbständig sitzen, brauchen auch seitlich noch Stütze
|
Kleinkinder, die schon gut sitzen können aber noch seitlichen Haltbenötigen
und noch öfter schlafen |
Kindergarten und Schulkinder, die für die alleinige Verwendung des
Dreipunktgurtes noch zu klein sind |
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Symbolgrafiken ©ADAC
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Gewichtsbereich |
Geburt
bis max. 13kg |
9bismax.18kg |
15kg
bis zu einer Körpergröße von 150 cm |
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entspricht ECE Normgruppe (n) |
0 und
0+ |
1
|
2 und
3 |
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Altersbereich ungefähr |
Geburt
bis 1,5Jahre |
1 bis
4 Jahre |
3,5
bis 12 Jahre |
Neben den
Systemen, die jeweils nur eine der großen Gruppen abdecken, gibt es auch
Produkte, die mehrere Gruppen gemeinsam überdecken, so genannte
"Kombinationssitze".
Kind und
Airbag:
wenn der Beifahrersitzplatz mit einem Front-Airbag ausgestattet ist, der nicht
deaktiviert werden kann, dürfen keine rückwärts gerichteten Kindersitze (z.B.
Baby schalen) auf diesem Sitzplatz verwendet werden. Vorwärtsgerichtete
Kindersitze sollten nur in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Fahrzeug bzw.
Kindersitzherstellers vorne verwendet werden (siehe Bedienungsanleitungen).
Kopfstützen und Sitzerhöher:
Ein Sitzerhöher (für größere Kinder) ist auch auf Sitzplätzen zu verwenden, die
nicht mit einer Kopfstütze ausgestattet sind, auch wenn das Kind mit dem Kopf
die Lehnenoberkante überragt. (Anmerkung: Aktuell werden die meisten modernen
Sitzerhöher mit einer integrierten Rückenlehne geliefert, die ebenfalls die
Funktion einer Kopfstütze erfüllt). Grundsätzlich ist zu bedenken, dass bei
ausschließlicher Verwendung eines Dreipunkt- oder Beckengurtes die Gefahr
schwerer Unterleibs- und Kopfverletzungen besteht ("Klappmesser Effekt" usw.).
Beckengurte im PKW:
Auf Sitzplätzen mit Beckengurten müssen die Kinder bis zu einem Gewicht von 18kg
mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem (mit Beckengurtzulassung) gesichert
werden. Bei Kindern über 18kg Körpergewichtwerden üblicherweise Sitzerhöher
verwendet, die mit dem Beckengurt alleine nicht benutzt werden dürfen. Für
diesen Fall ist die Sicherung eines Kindes alleine mit dem Beckengurt nur dann
zulässig, wenn alle anderen Sitzplätze bereits durch Kinder belegt sind. In
manchen Fahrzeugen ist auch der Platz für die Montage eines weiteren
Kindersitzes in der Mitte nicht ausreichend. Hier ist die die Sicherung eines
Kindes mit dem Beckengurt allein zulässig, sofern das Kind älter als 3 Jahre
ist.
Hinweis
für Österreich-Reisende:
Die
österreichischen Bestimmungen zur Kinderbeförderung finden sich im
Kraftfahrgesetz (KFG) § 106. In der Regelmuss der Polizist bei Nichtsicherung,
aber auch bei grobfehlerhafter Sicherung eines oder mehrerer Kinder eine Anzeige
erstatten (Strafrahmen bis € 5.000). Ein Organmandat ist nur bei ganzgeringen
Sicherungsfehlern möglich. Seit 1.Juli 2005 wird in Österreich die
Nichtbeachtung der Sicherungspflichten von Kindern zusätzlich zur
Verwaltungsstrafe mit einer Vormerkung im Führerscheinregister geahndet. Bei der
zweiten Vormerkung ist die Teilnahme an einer Nachschulung verpflichtend. Bei
der dritten Übertretung wird die Fahrerlaubnis für die Dauer von 3 Monaten
entzogen.
Häufig
gestellte Fragen |