NEUREGELUNGEN 2008 Kindersitze

 

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Seit April 2008 dürfen Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/01undECE 44/02 (Economic Commission for Europe) nicht mehr verwendet werden. Diese Modelle erfüllen nach über13 Jahren Einsatz nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Für den Straßenverkehr sind in Zukunft nur noch Kindersitze mit den Prüfnormen ECE 44/03und44/04zugelassen. Betroffen sind hiervon insbesondere alte Sitzerhöher ohne Rückenstütze (mit Drei-Punkt-Gurt) für Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren. An der Versionszahl (01,02,03,04) erkennt man periodische Verbesserungen dieser Norm. Nach der vorhergehenden 44/03 geprüfte Sitze dürfen europaweit nur noch bis Juni 2009 eingesetzt werden. Ein Produktionsverbot sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich nicht vor, da die Sitzhersteller möglicherweise auch in außereuropäische Länder liefern. Das Verwendungsverbot für 01 bis 02 Sitze gilt seit April 2008 europaweit und wird bei Nichtbeachtung in Deutschland mit einem Verwarnungsgeld von €30,- geahndet.
Folgende Hinweise lassen sich vom Prüfzeichen ablesen:

Die Farbe des Prüfzeichens kann variieren, zumeist ist es orange und muss am Sitz deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Hinweis: Das ECE-44-Prüfzeichen garantiert lediglich einen Mindeststandard beim Kindersitzkauf. Die Prüfnummer auf dem Siegel darf also nicht mehr mit 01… . oder 02… beginnen. Der Sicherheitsstandard dieser Kindersitze entspricht nicht mehr den heutigen Kriterien (im obigen Beispiel  gültig bis Juni 2009: 3301122).

In Deutschland müssen seit 1993 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und einer Körpergröße bis 1,50Meter im Auto grundsätzlich mit einer Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Die Sitze müssen den europäischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen (z.B. ECE-R44)undwerden in fünf Gewichtsklassen eingeteilt. Die folgend vereinfachte Darstellung fasst diese Gewichtsklassen in drei Größenbereiche von Kindern zusammen.

 

Die Kleinen

Die Mittleren

Die Großen

Definition

Babys können noch nicht selbständig sitzen, brauchen auch seitlich noch Stütze

Kleinkinder, die schon gut sitzen können aber noch seitlichen Haltbenötigen und noch öfter schlafen

Kindergarten und Schulkinder, die für die alleinige Verwendung des Dreipunktgurtes noch zu klein sind

Symbolgrafiken ©ADAC

Gewichtsbereich

Geburt bis max. 13kg

9bismax.18kg

15kg bis zu einer Körpergröße von 150 cm

entspricht ECE Normgruppe (n)

0 und 0+

1

2 und 3

Altersbereich ungefähr

Geburt bis 1,5Jahre

1 bis 4 Jahre

3,5 bis 12 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neben den Systemen, die jeweils nur eine der großen Gruppen abdecken, gibt es auch Produkte, die mehrere Gruppen gemeinsam überdecken, so genannte "Kombinationssitze".

Kind und Airbag:
wenn der Beifahrersitzplatz mit einem Front-Airbag ausgestattet ist, der nicht deaktiviert werden kann, dürfen keine rückwärts gerichteten Kindersitze (z.B. Baby schalen) auf diesem Sitzplatz verwendet werden. Vorwärtsgerichtete Kindersitze sollten nur in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Fahrzeug bzw. Kindersitzherstellers vorne verwendet werden (siehe Bedienungsanleitungen).


Kopfstützen und Sitzerhöher
: Ein Sitzerhöher (für größere Kinder) ist auch auf Sitzplätzen zu verwenden, die nicht mit einer Kopfstütze ausgestattet sind, auch wenn das Kind mit dem Kopf die Lehnenoberkante überragt. (Anmerkung: Aktuell werden die meisten modernen Sitzerhöher mit einer integrierten Rückenlehne geliefert, die ebenfalls die Funktion einer Kopfstütze erfüllt). Grundsätzlich ist zu bedenken, dass bei ausschließlicher Verwendung eines Dreipunkt- oder Beckengurtes die Gefahr schwerer Unterleibs- und Kopfverletzungen besteht ("Klappmesser Effekt" usw.).

Beckengurte im PKW: Auf Sitzplätzen mit Beckengurten müssen die Kinder bis zu einem Gewicht von 18kg mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem (mit Beckengurtzulassung) gesichert werden. Bei Kindern über 18kg Körpergewichtwerden üblicherweise Sitzerhöher verwendet, die mit dem Beckengurt alleine nicht benutzt werden dürfen. Für diesen Fall ist die Sicherung eines Kindes alleine mit dem Beckengurt nur dann zulässig, wenn alle anderen Sitzplätze bereits durch Kinder belegt sind. In manchen Fahrzeugen ist auch der Platz für die Montage eines weiteren Kindersitzes in der Mitte nicht ausreichend. Hier ist die die Sicherung eines Kindes mit dem Beckengurt allein zulässig, sofern das Kind älter als 3 Jahre ist. Hinweis für Österreich-Reisende: Die österreichischen Bestimmungen zur Kinderbeförderung finden sich im Kraftfahrgesetz (KFG) § 106. In der Regelmuss der Polizist bei Nichtsicherung, aber auch bei grobfehlerhafter Sicherung eines oder mehrerer Kinder eine Anzeige erstatten (Strafrahmen bis € 5.000). Ein Organmandat ist nur bei ganzgeringen Sicherungsfehlern möglich. Seit 1.Juli 2005 wird in Österreich die Nichtbeachtung der Sicherungspflichten von Kindern zusätzlich zur Verwaltungsstrafe mit einer Vormerkung im Führerscheinregister geahndet. Bei der zweiten Vormerkung ist die Teilnahme an einer Nachschulung verpflichtend. Bei der dritten Übertretung wird die Fahrerlaubnis für die Dauer von 3 Monaten entzogen.

Häufig gestellte Fragen

 

                                                

 

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